Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz

SächsWahlG

§ 11 Wahlrecht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/11#abs-1 (1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes , die am Wahltag

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder, falls sie keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sich sonst im Freistaat Sachsen gewöhnlich aufhalten,

3. nicht nach § 12 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

§ 10 § 12