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§ 20 SächsWG (Sachsen) — Außerbetriebsetzen einer Stauanlage

Sächsisches Wassergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 10.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Stauanlage darf nur mit wasserrechtlicher Genehmigung auf Dauer außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. Im Übrigen gilt § 12 entsprechend.