Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz
SächsWG§ 20 Außerbetriebsetzen einer Stauanlage
Stand: 26.08.2026
Eine Stauanlage darf nur mit wasserrechtlicher Genehmigung auf Dauer außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. Im Übrigen gilt § 12 entsprechend.