Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation

SächsVermGeoAPO

§ 43 Urlaub

Stand: 13.05.2021

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/43#abs-1 (1) Über die Gewährung von Urlaub entscheidet die Ausbildungsbehörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Ausbildung und der Belange der Ausbildungsstelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/43#abs-2 (2) Für Zeiten, in denen Lehrgänge absolviert werden und für Zeiten der Bearbeitung des praktischen Falles oder der häuslichen Prüfungsarbeit wird grundsätzlich kein Urlaub gewährt.

←§ 42 →§ 44