Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
SächsVermGeoAPO§ 43 Urlaub
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/43#abs-1 (1) Über die Gewährung von Urlaub entscheidet die Ausbildungsbehörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Ausbildung und der Belange der Ausbildungsstelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/43#abs-2 (2) Für Zeiten, in denen Lehrgänge absolviert werden und für Zeiten der Bearbeitung des praktischen Falles oder der häuslichen Prüfungsarbeit wird grundsätzlich kein Urlaub gewährt.