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SächsVermGeoAPO§ 44 Prüfungserleichterungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/44#abs-1 (1) Behinderten im Sinne von § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 452 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind bei der Staatsprüfung und beim Staatsexamen auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/44#abs-2 (2) Prüfungsteilnehmern, die vorübergehend erheblich körperlich beeinträchtigt sind, können bei der Staatsprüfung und beim Staatsexamen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/44#abs-3 (3) Anträge auf Prüfungserleichterungen sind spätestens einen Monat vor Beginn der Staatsprüfung oder des Staatsexamens durch den Anwärter bei der Prüfungsbehörde und durch den Referendar beim Oberprüfungsamt einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungserleichterung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/44#abs-4 (4) Über die Anträge auf Prüfungserleichterung entscheidet für Anwärter die Prüfungsbehörde und für Referendare das Oberprüfungsamt.