(1) Über die Gewährung von Urlaub entscheidet die Ausbildungsbehörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Ausbildung und der Belange der Ausbildungsstelle.
(2) Für Zeiten, in denen Lehrgänge absolviert werden und für Zeiten der Bearbeitung des praktischen Falles oder der häuslichen Prüfungsarbeit wird grundsätzlich kein Urlaub gewährt.