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SächsVermGeoAPO§ 42 Verlängerung der Dauer des Vorbereitungsdienstes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/42#abs-1 (1) Ist die Teilnahme am Vorbereitungsdienst aus wichtigem Grund für einen Zeitraum von insgesamt mehr als einem Monat in einem Zeitraum von einem Jahr nicht möglich, kann der Vorbereitungsdienst um einen angemessenen Zeitraum verlängert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/42#abs-2 (2) Eine wichtiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn die Teilnahme am Vorbereitungsdienst wegen
1. Arbeits- oder Dienstunfähigkeit oder einer Behinderung,
2. Vorliegen eines Beschäftigungsverbots nach der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
3. Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), in der jeweils geltenden Fassung,
unmöglich war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermGeoAPO/42#abs-3 (3) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft die Einstellungsbehörde in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde.