Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz
SächsVerfGHG§ 17 Antragsteller und Antragsgegner
Stand: 26.08.2026
Antragsteller und Antragsgegner können nur der Landtag, die Staatsregierung und die in der Verfassung des Freistaates Sachsen oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Staatsregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestatteten Teile dieser Organe sein.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 17 SächsVerfGHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 02.07.2026 – Vf. 58-I-24Organstreit: Keine Verletzung des Fragerechts durch Ablehnung der Beantwortung einer unzulässigen Großen Anfrage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 03.12.2020 – Vf. 176-I-20 (HS)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.