nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 17 SächsVerfGHG (Sachsen) — Antragsteller und Antragsgegner

Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Antragsteller und Antragsgegner können nur der Landtag, die Staatsregierung und die in der Verfassung des Freistaates Sachsen oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Staatsregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestatteten Teile dieser Organe sein.