Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz
SächsVerfGHG§ 18 Zulässigkeit des Antrags
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/18#abs-1 (1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Handlung oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung des Freistaates Sachsen übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/18#abs-2 (2) Im Antrag ist die Bestimmung der Verfassung des Freistaates Sachsen zu bezeichnen, gegen welche die beanstandete Handlung oder Unterlassung des Antragsgegners verstößt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/18#abs-3 (3) Der Antrag muss binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Handlung oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/18#abs-4 (4) Soweit die Frist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes verstrichen ist, kann der Antrag noch binnen drei Monaten nach Inkrafttreten gestellt werden, wenn die beanstandete Handlung oder Unterlassung nach Inkrafttreten der Verfassung des Freistaates Sachsen erfolgt ist.