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§ 3 SächsVVergVO (Sachsen) — Gerichtsvollzieher

Sächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher erhalten als Vergütung 15 Prozent der durch sie für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.