Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung
SächsVVergVO§ 2 Abgeltung typischer Aufwendungen und Weitergewährung der Vergütung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVVergVO/2#abs-1 (1) Mit einer Vergütung nach den §§ 3 bis 5 ist der bei Ausübung der jeweiligen Vollziehertätigkeit typischerweise entstehende Aufwand, insbesondere der mit einem Nachtdienst verbundene Aufwand für Verpflegung, mit abgegolten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVVergVO/2#abs-2 (2) Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen richtet sich nach dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080), in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVVergVO/2#abs-3 (3) Entfällt der Anspruch auf eine Vergütung nach den §§ 3 bis 5 aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 15 oder 16 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 497), in der jeweils geltenden Fassung, wird die Vergütung weitergewährt. Die Höhe der weiterzugewährenden Vergütung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Vergütung der letzten 3 Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.