Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung
SächsVVergVO§ 4 Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVVergVO/4#abs-1 (1) Die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätigen Beamten der Laufbahngruppe 1 erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst als Vergütung
1. 0,6 Prozent der zur Abwendung der Vollstreckung beigebrachten Beträge und
2. 1,2 Prozent der mittels Geldpfändung beigebrachten Beträge und der aus Pfandsachenverwertungen erzielten Erlöse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVVergVO/4#abs-2 (2) Beigebrachte Beträge im Sinne des Absatzes 1 sind alle Geldbeträge, die der Vollziehungsbeamte aufgrund eines ihm erteilten Vollstreckungs- oder Verwertungsauftrages angenommen oder eingezogen und an die Finanzkasse abgeführt hat. Satz 1 gilt auch für den unbaren Zahlungsverkehr, wenn die Zahlung unmittelbar auf eine Handlung des Vollziehungsbeamten zurückzuführen ist.