Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verfassungsschutzgesetz

SächsVSG

§ 23 Übermittlung von nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen personenbezogenen Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz an öffentliche Stellen im Inland

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden oder allgemein zugänglich sind, an öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Erfüllung eigener Aufgaben oder von Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

§ 22 § 24