nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 23 SächsVSG (Sachsen) — Übermittlung von nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen personenbezogenen Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz an öffentliche Stellen im Inland

Sächsisches Verfassungsschutzgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden oder allgemein zugänglich sind, an öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Erfüllung eigener Aufgaben oder von Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.