Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen
SächsTierarztWÖVetVO§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/2#abs-1 (1) Zum Fachseminar kann zugelassen werden, wer die Approbation als Tierarzt besitzt und mindestens zwei Jahre hauptberuflich als Tierarzt tätig war. Diese Tätigkeit soll
1. mindestens sechs Monate in einer Nutztierpraxis,
2. mindestens sechs Monate in einem Veterinäramt oder einer vergleichbaren Behörde der Veterinärverwaltung und
3. mindestens einen Monat in einer Untersuchungseinrichtung für Lebensmittelüberwachung und Veterinärmedizin
umfassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/2#abs-2 (2) Der Bewerbung sind Nachweise zu den Voraussetzungen gemäß Absatz 1 beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/2#abs-3 (3) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ist Zulassungsbehörde. In begründeten Einzelfällen kann diese Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTierarztW%C3%96VetVO/2#abs-4 (4) Inhaltlich gleichwertige Fachseminar- und Prüfungsnachweise sowie Weiterbildungen anderer Länder werden auf Antrag durch die Zulassungsbehörde anerkannt.