Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Studienakkreditierungsverordnung
SächsStudAkkVO§ 33 Joint-Programme
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/33#abs-1 (1) Für Joint-Programme mit europäischen Kooperationspartnern kann die Akkreditierungsentscheidung in Abweichung von § 22 Absatz 1 durch Anerkennung der Bewertung durch eine in dem European Quality Assurance Register for Higher Education gelistete Agentur getroffen werden. Der Akkreditierungsrat erkennt diese Bewertung auf Antrag der Hochschule an und verleiht sein Siegel, wenn die Einhaltung der für Joint-Programme geltenden Kriterien der §§ 10 und 16 nachgewiesen ist und das Bewertungsverfahren folgenden Anforderungen genügt hat:
1. die Durchführung des Verfahrens wurde dem Akkreditierungsrat vor Beginn des Verfahrens angezeigt;
2. die Akkreditierungsentscheidung beruht auf einem Selbstevaluationsbericht der kooperierenden Hochschulen, der insbesondere Informationen zu den jeweiligen nationalen Rahmenbedingungen enthält und der die besonderen Merkmale des Joint-Programms hervorhebt;
3. es hat eine Begehung an mindestens einem Standort des Studiengangs unter Mitwirkung von Vertreterinnen oder Vertretern aller kooperierenden Hochschulen und anderen am Joint-Programm Beteiligten stattgefunden;
4. die Bewertung beruht auf einem Gutachten, das die für Joint-Programme geltenden Kriterien der §§ 10 und 16 beachtet;
5. die Bewertung ist durch eine mindestens vierköpfige Gutachtergruppe erfolgt,
a)
der Mitglieder aus mindestens zwei der am Joint-Programm beteiligten Länder und mindestens eine Studierende oder ein Studierender angehörten,
b)
die Expertise in den entsprechenden Fächern und Fachdisziplinen einschließlich des Arbeitsmarktes oder der Arbeitswelt und Expertise auf dem Gebiet der Qualitätssicherung im Hochschulbereich repräsentierte und über Kenntnisse der Hochschulsysteme der beteiligten Hochschulen sowie der verwendeten Unterrichtssprachen verfügte und
c)
die die Maßgaben gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 und 6 eingehalten hat;
6. die Bewertung ist abschließend, wurde begründet und die Erfüllung von Auflagen wurde nachgewiesen;
7. die Agentur hat mindestens eine Zusammenfassung des Gutachtens einschließlich der Bewertung und Begründung auf ihrer Internetseite in englischer Sprache veröffentlicht.
§ 22 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1, § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie §§ 28 und 29 gelten entsprechend. Wird die Akkreditierungsentscheidung nicht nach Satz 1 in Abweichung von § 22 getroffen, finden die Regelungen der §§ 10 und 16 für Joint-Programme nach § 10 Absatz 1 trotzdem sinngemäß Anwendung. Die Akkreditierungsfrist beträgt in Abweichung von § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 sechs Jahre. Bei der Veröffentlichung wird die Entscheidung als Akkreditierungsentscheidung auf Basis des gesonderten Verfahrens für Joint-Programme kenntlich gemacht. Die Hochschule hat dies in den Studienabschlussdokumenten deutlich zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/33#abs-2 (2) Werden Joint-Programme mit außereuropäischen Kooperationspartnern angeboten, findet auf Antrag einer inländischen Hochschule Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Absatz 1, § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 16 Absatz 1 geregelten Kriterien verpflichten.