Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Studienakkreditierungsverordnung

SächsStudAkkVO

§ 28 Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/28#abs-1 (1) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Akkreditierungsgegenstand während des Geltungszeitraums der Akkreditierung anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/28#abs-2 (2) Der Akkreditierungsrat entscheidet, ob die Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist.

§ 27 § 29