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SächsStudAkkVO

§ 12 Schlüssiges Studiengangskonzept und angemessene Umsetzung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/12#abs-1 (1) Das Curriculum ist unter Berücksichtigung der festgelegten Eingangsqualifikation und im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Qualifikationsziele angemessen aufzubauen. Die Qualifikationsziele, die Studiengangsbezeichnung, der Abschlussgrad und die Abschlussbezeichnung sowie das Modulkonzept sind stimmig aufeinander zu beziehen. Das Studiengangskonzept hat vielfältige, an die jeweilige Fachkultur und das Studienformat angepasste Lehr-, Lern- und Prüfungsformen sowie gegebenenfalls Praxisanteile zu umfassen. Es hat geeignete Rahmenbedingungen zur Förderung der studentischen Mobilität zu schaffen, die den Studierenden einen Aufenthalt an anderen Hochschulen ohne Zeitverlust ermöglichen. Es bildet die Grundlage für die aktive Einbeziehung der Studierenden in die Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen im Rahmen eines studierendenzentrierten Lehrens und Lernens sowie die Eröffnung von Freiräumen für ein selbstgestaltetes Studium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/12#abs-2 (2) Studiengang, Studienverlauf, Prüfungsanforderungen, Modulbeschreibungen und Zugangsvoraussetzungen einschließlich der Nachteilsausgleichsregelungen für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten sind zu dokumentieren und zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/12#abs-3 (3) Das Curriculum ist durch ausreichendes fachlich und methodisch-didaktisch qualifiziertes Lehrpersonal umzusetzen. Die Verbindung von Forschung und Lehre ist entsprechend dem Profil der Hochschulart insbesondere durch hauptberuflich tätige Professorinnen und Professoren sowohl in grundständigen als auch in weiterführenden Studiengängen zu gewährleisten. Die Hochschule hat geeignete Maßnahmen der Personalauswahl und -qualifizierung zu ergreifen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/12#abs-4 (4) Der Studiengang hat über eine angemessene Ressourcenausstattung, insbesondere nichtwissenschaftliches Personal, Raum- und Sachausstattung, einschließlich IT-Infrastruktur, Lehr- und Lernmittel zu verfügen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/12#abs-5 (5) Prüfungen und Prüfungsarten haben eine aussagekräftige Überprüfung der erreichten Lernergebnisse zu ermöglichen. Sie sind modulbezogen und kompetenzorientiert zu gestalten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/12#abs-6 (6) Die Studierbarkeit innerhalb der Regelstudienzeit ist zu gewährleisten. Dies umfasst insbesondere

1. einen planbaren und verlässlichen Studienbetrieb,

2. die weitgehende Überschneidungsfreiheit von Lehrveranstaltungen und Prüfungen,

3. einen plausiblen und der Prüfungsbelastung angemessenen durchschnittlichen Arbeitsaufwand, wobei die Lernergebnisse eines Moduls so zu bemessen sind, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder eines Jahres erreicht werden können, was in regelmäßigen Erhebungen validiert wird, und

4. eine adäquate und belastungsangemessene Prüfungsdichte und -organisation, die in einem Prüfungskonzept stimmig begründet wird und deren Belastungsangemessenheit regelmäßig unter Einbeziehung der Studierenden im Rahmen der Weiterentwicklung des Studienganges im Sinne von § 14 bewertet wird; Module sollen einen Umfang von mindestens fünf ECTS-Leistungspunkten aufweisen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/12#abs-7 (7) Studiengänge mit besonderem Profil haben ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept auszuweisen, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/12#abs-8 (8) Ein Studiengang darf als ‚dual‘ bezeichnet und beworben werden, wenn die Lernorte, die mindestens aus einer Hochschule oder Berufsakademie und einem Betrieb bestehen, systematisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und vertraglich miteinander verzahnt sind.

§ 11 § 13