Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Studienakkreditierungsverordnung

SächsStudAkkVO

§ 14 Studienerfolg

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Studiengang hat unter Beteiligung von Studierenden sowie von Absolventinnen und Absolventen einem kontinuierlichen Monitoring zu unterliegen. Auf dieser Grundlage sind Maßnahmen zur Sicherung des Studienerfolgs abzuleiten. Diese sind fortlaufend zu überprüfen und die Ergebnisse für die Weiterentwicklung des Studiengangs zu nutzen. Die Beteiligten sind über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange zu informieren.

§ 13 § 15