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SächsStudAkkVO

§ 13 Fachlich-inhaltliche Gestaltung der Studiengänge

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/13#abs-1 (1) Die Aktualität und Angemessenheit der fachlichen und wissenschaftlichen Anforderungen der Studiengänge ist zu gewährleisten. Die fachlich-inhaltliche Gestaltung und die methodisch-didaktischen Ansätze des Curriculums sind kontinuierlich zu überprüfen sowie an fachliche und didaktische Weiterentwicklungen anzupassen. Dazu ist der fachliche Diskurs auf nationaler und gegebenenfalls internationaler Ebene systematisch zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/13#abs-2 (2) In den Studiengängen für allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik sind Grundlagen der Akkreditierung sowohl die Bewertung der Bildungswissenschaften und Fachwissenschaften sowie deren Didaktik nach ländergemeinsamen und länderspezifischen fachlichen Anforderungen als auch die ländergemeinsamen und länderspezifischen strukturellen Vorgaben für die Lehrerausbildung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/13#abs-3 (3) Im Rahmen der Akkreditierung der Studiengänge für allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik ist insbesondere zu prüfen, ob

1. schulpraktische Studien bereits während des Bachelorstudiums und

2. eine Differenzierung des Studiums und der Abschlüsse nach dem Lehramt an Gymnasien

erfolgt sind.

§ 12 § 14