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SächsStudAkkVO

§ 11 Qualifikationsziele und Abschlussniveau

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/11#abs-1 (1) Die Qualifikationsziele und die angestrebten Lernergebnisse sind klar zu formulieren und öffentlich zugänglich zu machen und haben den in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags genannten Zielen von Hochschulbildung nachvollziehbar Rechnung zu tragen. Das Ziel der Persönlichkeitsentwicklung hat auch die künftige zivilgesellschaftliche, politische und kulturelle Rolle der Absolventinnen und Absolventen zu umfassen. Diese sollen in der Lage sein, gesellschaftliche Prozesse kritisch, reflektiert sowie mit Verantwortungsbewusstsein und in demokratischem Gemeinsinn maßgeblich mitzugestalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/11#abs-2 (2) Die fachlichen sowie die wissenschaftlichen oder künstlerischen Anforderungen haben die Aspekte Wissen und Verstehen (Wissensverbreiterung, -vertiefung und -verständnis), Einsatz, Anwendung und Erzeugung von Wissen oder Kunst (Nutzung und Transfer, wissenschaftliche Innovation), Kommunikation und Kooperation sowie wissenschaftliches oder künstlerisches Selbstverständnis und Professionalität zu umfassen und müssen dem vermittelten Abschlussniveau entsprechen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStudAkkVO/11#abs-3 (3) Bachelorstudiengänge haben der Vermittlung wissenschaftlicher Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogener Qualifikationen zu dienen und eine breite wissenschaftliche oder künstlerische Qualifizierung sicherzustellen. Konsekutive Masterstudiengänge sind als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge auszugestalten. Das Studiengangskonzept weiterbildender Masterstudiengänge hat die beruflichen Erfahrungen zu berücksichtigen und zur Erreichung der Qualifikationsziele an diese anzuknüpfen. In diesem Studiengangskonzept hat die Hochschule den Zusammenhang von beruflicher Qualifikation und Studienangebot sowie die Gleichwertigkeit der Anforderungen zu konsekutiven Masterstudiengängen darzulegen. Künstlerische Studiengänge haben die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung zu fördern und diese fortzuentwickeln.

§ 10 § 12