Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz

SächsStrVRG

§ 8 Höhere Verwaltungsbehörde

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die höhere Verwaltungsbehörde ist zuständig für

1. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung , soweit nicht nach § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnisbehörden zuständig sind,

2. die Anerkennung öffentlicher Schulen oder privater Ersatzschulen als Träger der Ausbildung (§ 5 Absatz 3 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ),

3. die Festlegung der Prüforte für die praktische Prüfung (§ 17 Absatz 4 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung ),

4. die amtliche Anerkennung als Kursleiter für besondere Aufbauseminare (§ 36 Absatz 6 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ),

5. die amtliche Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung und die Anordnung einer Begutachtung (§ 66 Absatz 1 und 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung ),

6. die Anerkennung von Stellen für Schulungen in Erster Hilfe (§ 68 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ),

7. die Anerkennung von Trägern von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sowie die Rücknahme und den Widerruf dieser Anerkennung (§ 70 der Fahrerlaubnis-Verordnung ),

8. die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater sowie die Aufsicht über die verkehrspsychologischen Berater (§ 71 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung ),

9. die Erteilung und den Widerruf der amtlichen Anerkennung der Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten sowie von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sowie die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens (§ 71a Absatz 2, 6 und 7 sowie § 71b in Verbindung mit § 71a Absatz 2, 6 und 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung ),

10. die Erteilung von Seminarerlaubnissen Verkehrspsychologie und die Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 4a Absatz 3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Überwachung des Seminars Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes ,

11. die Anordnung von Tilgungen nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes .

§ 7 § 9