Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßengesetz
SächsStrG§ 8 Einziehung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/8#abs-1 (1) Einziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert. Teileinziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkt wird. Einziehung und Teileinziehung sind mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen und werden im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/8#abs-2 (2) Eine Straße soll eingezogen werden, wenn sie keine öffentliche Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Die Teileinziehung einer Straße ist zulässig, wenn nachträglich Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungszwecke oder Benutzungsarten aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls festgelegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/8#abs-3 (3) Einziehung und Teileinziehung verfügen die für die Widmung zuständigen Behörden.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/8#abs-3a (3a) § 6 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Einziehung wird mit der Sperrung wirksam.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/8#abs-4 (4) Die Absicht der Einziehung oder Teileinziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich bekanntzumachen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung oder Teileinziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung (§ 39 Abs. 3) eingezogen werden sollen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/8#abs-5 (5) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 14) und Sondernutzung (§ 18).
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/8#abs-6 (6) Wird eine Straße begradigt, unerheblich verlegt oder in sonstiger Weise den verkehrlichen Bedürfnissen angepasst und wird damit ein Teil der öffentlichen Straße dem Verkehr nicht nur vorübergehend entzogen, so gilt dieser Teil mit der Sperrung als eingezogen. Einer Ankündigung und öffentlichen Bekanntmachung bedarf es in diesem Falle nicht.