Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Stellenobergrenzenverordnung
SächsStogVO§ 3 Besondere Stellenobergrenzen für die Laufbahngruppe 2
Stand: 26.08.2026
Im Funktionsbereich der obersten Staatsbehörden darf der Anteil der Stellen für Ämter der Besoldungsgruppen B 2 und B 3 60 Prozent der für Ämter der Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3 vorgesehenen Stellen nicht überschreiten. Abweichend davon beträgt der Anteil im Funktionsbereich der Staatskanzlei 80 Prozent.