Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Stellenobergrenzenverordnung

SächsStogVO

§ 4 Verwaltungsvorschrift

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Staatsministerium der Finanzen kann in einer Verwaltungsvorschrift die nach den Vorschriften des Sächsischen Besoldungsgesetzes und dieser Verordnung geltenden Stellenobergrenzen zusammenfassen und für das mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung durchzuführende Stellenschlüsselungsverfahren verbindliche Schlüsselnummern festlegen.

§ 3