Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Stellenobergrenzenverordnung
SächsStogVO§ 4 Verwaltungsvorschrift
Stand: 26.08.2026
Das Staatsministerium der Finanzen kann in einer Verwaltungsvorschrift die nach den Vorschriften des Sächsischen Besoldungsgesetzes und dieser Verordnung geltenden Stellenobergrenzen zusammenfassen und für das mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung durchzuführende Stellenschlüsselungsverfahren verbindliche Schlüsselnummern festlegen.