Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Stellenobergrenzenverordnung

SächsStogVO

§ 2 Besondere Stellenobergrenzen für die Laufbahngruppe 1

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStogVO/2#abs-1 (1) Für Ämter der Besoldungsgruppe A 9 in bestimmten Funktionsbereichen werden folgende Stellenobergrenzen festgelegt:

Stellenobergrenzen A 9 lfd. Nr. Stelle Prozent

1. Stellen für Beamtinnen und Beamte an obersten Staatsbehörden 60 Prozent,

2. Stellen für Beamtinnen und Beamte an Oberbehörden 25 Prozent.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStogVO/2#abs-2 (2) Für Ämter der Besoldungsgruppe A 9 in bestimmten Funktionsgruppen werden folgende Stellenobergrenzen festgelegt:

Stellenobergrenzen A 9 lfd. Nr. Stelle Prozent

1. Stellen für Beamtinnen und Beamte als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter, die überwiegend dem Eingangsamt der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zugewiesene Aufgaben wahrnehmen 80 Prozent,

2. Stellen für Beamtinnen und Beamte als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher 70 Prozent,

3. Stellen für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes und des Landesamtes für Verfassungsschutz 65 Prozent,

4. Stellen für Beamtinnen und Beamte in Justizvollzugseinrichtungen 65 Prozent,

5. Stellen für Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Steuerprüfung 60 Prozent,

6. Stellen für Beamtinnen und Beamte, die überwiegend Aufgaben der Bezügefestsetzung wahrnehmen 50 Prozent,

7. Stellen für Beamtinnen und Beamte als Ausbilderin oder Ausbilder an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule 45 Prozent,

8. Stellen für Beamtinnen und Beamte mit Aufgaben des Krankenpflegedienstes 34 Prozent,

9. Stellen für Beamtinnen und Beamte als Prüferin oder Prüfer in der Gewerbeaufsicht 25 Prozent,

10. Stellen für Beamtinnen und Beamte als Programmiererin oder Programmierer 20 Prozent,

11. Stellen für Beamtinnen und Beamte im Lebensmittelkontrolldienst 15 Prozent,

12. Stellen für Beamtinnen und Beamte mit Aufgaben des allgemeinen technischen Dienstes 15 Prozent.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStogVO/2#abs-3 (3) Die Anteile nach den Absätzen 1 und 2 beziehen sich jeweils auf die Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9. Die sich in Anwendung der Stellenobergrenzen ergebende Stellenanzahl stellt die Bemessungsgrundlage für die nach Maßgabe von Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 der Anlage 1 zum Sächsischen Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zulässige Ausstattung von Stellen mit einer Amtszulage dar.

§ 1 § 3