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§ 3 SächsStogVO (Sachsen) — Besondere Stellenobergrenzen für die Laufbahngruppe 2

Sächsische Stellenobergrenzenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Funktionsbereich der obersten Staatsbehörden darf der Anteil der Stellen für Ämter der Besoldungsgruppen B 2 und B 3 60 Prozent der für Ämter der Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3 vorgesehenen Stellen nicht überschreiten. Abweichend davon beträgt der Anteil im Funktionsbereich der Staatskanzlei 80 Prozent.