Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Steuerberaterversorgungsgesetz
SächsStBVG§ 8 Beiträge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/8#abs-1 (1) Der monatliche Regelpflichtbeitrag ist einkommensbezogen. Er muss bei nichtselbstständig tätigen Pflichtmitgliedern den Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. Das Nähere regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/8#abs-2 (2) Die Mitglieder sind bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/8#abs-3 (3) Die Satzung kann eine Ermäßigung der Beiträge vorsehen, insbesondere für neu als Steuerberaterin oder Steuerberater bestellte Pflichtmitglieder und Pflichtmitglieder, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anderweitig ausreichend für das Alter und den Fall des Todes und der Berufsunfähigkeit abgesichert sind. Letztere können auch in vollem Umfang von der Beitragspflicht befreit werden. Bei vollständiger Beitragsbefreiung endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/8#abs-4 (4) Die Beiträge entstehen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk bestand. Sie werden vom Versorgungswerk durch Beitragsbescheid festgesetzt und sind am 15. des auf die Entstehung folgenden Kalendermonats fällig, nicht jedoch vor Bekanntgabe des Beitragsbescheides.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/8#abs-5 (5) Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, sind Säumniszuschläge zu zahlen; § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Die Säumniszuschläge werden vom Versorgungswerk durch Bescheid festgesetzt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/8#abs-6 (6) Beiträge und Säumniszuschläge können auf Antrag ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für das Mitglied bedeuten würde und die Entrichtung durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Für jeden vollen Monat der Stundung werden Zinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der gestundeten Beiträge erhoben. Die Zinsen werden vom Versorgungswerk durch Bescheid festgesetzt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/8#abs-7 (7) Beiträge können niedriger festgesetzt werden und einzelne Bemessungsgrundlagen, die die Beiträge erhöhen, können bei der Festsetzung der Beiträge unberücksichtigt bleiben, wenn anderenfalls die Erhebung der Beiträge nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/8#abs-8 (8) Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Entrichtung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/8#abs-9 (9) Für die Beitreibung der Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk.