Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Steuerberaterversorgungsgesetz
SächsStBVG§ 1 Errichtung, Sitz, Aufgabe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/1#abs-1 (1) Es wird eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Freistaat Sachsen“ (Versorgungswerk) mit Sitz im Freistaat Sachsen errichtet. Den Ort des Sitzes bestimmt die Satzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/1#abs-2 (2) Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten Leistungen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung zu gewähren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/1#abs-3 (3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.