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SächsStBVG

§ 3 Vertreterversammlung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/3#abs-1 (1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern des Versorgungswerkes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/3#abs-2 (2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden von den Mitgliedern des Versorgungswerkes durch Briefwahl gewählt. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in der Wahlordnung geregelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/3#abs-3 (3) Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt vier Jahre ab ihrem ersten Zusammentreten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/3#abs-4 (4) Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt bis zum Zusammentritt einer neuen Vertreterversammlung weiter.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/3#abs-5 (5) Die Vertreterversammlung beschließt über

1. den Erlass und die Änderung der Satzung und der Wahlordnung,

2. die Wahl und die Abberufung der oder des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,

3. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,

4. die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die Entlastung des Vorstandes,

5. die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen nach Maßgabe der Satzung,

6. den Abschluss von Überleitungsabkommen mit anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen,

7. die Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung der Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstandes.

Der Vertreterversammlung können durch die Satzung weitere Aufgaben übertragen werden. Beschlüsse gemäß Satz 1 Nummer 4 bis 6 bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 2 des Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/3#abs-6 (6) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/3#abs-7 (7) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens acht ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Änderung der Satzung, der Erlass und die Änderung der Wahlordnung sowie die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.

§ 2 § 4