Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Steuerberaterversorgungsgesetz

SächsStBVG

§ 2 Organe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/2#abs-1 (1) Organe des Versorgungswerkes sind

1. die Vertreterversammlung,

2. der Vorstand,

3. die oder der Vorsitzende des Vorstandes,

4. die Geschäftsführung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/2#abs-2 (2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit.

§ 1 § 3