Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Steuerberaterversorgungsgesetz
SächsStBVG§ 2 Organe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/2#abs-1 (1) Organe des Versorgungswerkes sind
1. die Vertreterversammlung,
2. der Vorstand,
3. die oder der Vorsitzende des Vorstandes,
4. die Geschäftsführung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/2#abs-2 (2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit.