nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 SächsStBVG (Sachsen) — Errichtung, Sitz, Aufgabe

Sächsisches Steuerberaterversorgungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es wird eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Freistaat Sachsen“ (Versorgungswerk) mit Sitz im Freistaat Sachsen errichtet. Den Ort des Sitzes bestimmt die Satzung.

(2) Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten Leistungen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung zu gewähren.

(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.