Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Sparkassenverordnung
SächsSpkVO§ 5 Kreditsicherheiten
Stand: 26.08.2026
Soweit für die Bewertung von Kreditsicherheiten europarechtliche oder nationale Vorgaben nicht zwingend anzuwenden sind, können daneben auch die vom Ostdeutschen Sparkassenverband als Empfehlungen herausgegebenen Beleihungsgrundsätze zur Anwendung kommen.