Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Sparkassenverordnung

SächsSpkVO

§ 7 Anlage in Grundstücken und grundstückgleichen Rechten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpkVO/7#abs-1 (1) Die Sparkasse kann ihre Mittel in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Wohnungseigentum oder Teileigentum im Geschäftsgebiet anlegen, die

1. ganz oder teilweise dem Geschäftsbetrieb dienen,

2. ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen oder

3. freihändig oder im Wege der Zwangsversteigerung zur Vermeidung von Verlusten, auch außerhalb des Geschäftsgebiets, erworben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpkVO/7#abs-2 (2) Unbebaute Grundstücke können erworben werden, wenn dies zur Bebauung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder zur Vermeidung von Verlusten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dienen soll. Die Sparkasse kann sich zur Durchführung dieser Geschäfte an Einrichtungen anderer Sparkassen oder der Sparkassen-Finanzgruppe beteiligen oder eigene Gesellschaften gründen.

§ 6 § 8