Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Sparkassenprüfungsverordnung
SächsSparkPrüfVO§ 2 Prüfung in besonderen Fällen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkPr%C3%BCfVO/2#abs-1 (1) Die nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel ( Wertpapierhandelsgesetz – WpHG ) vorgesehene Prüfung wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassen und Giroverbands durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkPr%C3%BCfVO/2#abs-2 (2) Darüber hinaus kann die Sparkassenaufsichtsbehörde die Prüfung in besonderen Fällen anordnen. Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen ( Kreditwesengesetz – KWG ) angeordneten Prüfungen gelten auch als von der Sparkassenaufsichtsbehörde angeordnete Prüfungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkPr%C3%BCfVO/2#abs-3 (3) Die Kosten der Prüfung nach § 2 trägt die Sparkasse.