Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Sparkassenprüfungsverordnung

SächsSparkPrüfVO

§ 1 Jahresabschlussprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Sparkasse nach § 340k des Handelsgesetzbuches wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbands im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde durchgeführt. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses im Einzelfall öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer beauftragen und weitere Sachverständige zuziehen.

§ 2