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§ 2 SächsSparkPrüfVO (Sachsen) — Prüfung in besonderen Fällen

Sächsische Sparkassenprüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel ( Wertpapierhandelsgesetz – WpHG ) vorgesehene Prüfung wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassen und Giroverbands durchgeführt.

(2) Darüber hinaus kann die Sparkassenaufsichtsbehörde die Prüfung in besonderen Fällen anordnen. Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen ( Kreditwesengesetz – KWG ) angeordneten Prüfungen gelten auch als von der Sparkassenaufsichtsbehörde angeordnete Prüfungen.

(3) Die Kosten der Prüfung nach § 2 trägt die Sparkasse.