Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sorbengesetz

SächsSorbG

§ 13 Kultur

Stand: 26.08.2026

Sachsen2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSorbG/13#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen schützt und fördert die Kultur und das künstlerische Schaffen der Sorben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSorbG/13#abs-2 (2) Die Landkreise und Gemeinden im sorbischen Siedlungsgebiet beziehen die sorbische Kultur angemessen in ihre Kulturarbeit ein. Sie fördern sorbische Kunst, Sitten und Gebräuche sowie ein von Tradition, Toleranz und gegenseitiger Achtung geprägtes Zusammenleben ihrer Bürger.

§ 12 § 14