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§ 13 SächsSorbG (Sachsen) — Kultur

Sächsisches Sorbengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Sachsen schützt und fördert die Kultur und das künstlerische Schaffen der Sorben.

(2) Die Landkreise und Gemeinden im sorbischen Siedlungsgebiet beziehen die sorbische Kultur angemessen in ihre Kulturarbeit ein. Sie fördern sorbische Kunst, Sitten und Gebräuche sowie ein von Tradition, Toleranz und gegenseitiger Achtung geprägtes Zusammenleben ihrer Bürger.