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§ 2 SächsSchulnetzVO (Sachsen) — Inhalt der Teilschulnetzpläne

Sächsische Schulnetzplanungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Teilschulnetzpläne beinhalten für alle Schularten die begründete Darstellung der Schulstandorte, die erforderlich sind, um den Bedarf an schulischer Bildung abzudecken.

(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde, die Landkreise und die Kreisfreien Städte haben die zum Zwecke der Schulnetzplanung erforderlichen Daten von den zuständigen Behörden und den Trägern von Schulen in freier Trägerschaft abzufordern und auszuwerten.

(3) Die zuständigen Behörden und die Träger von Schulen in freier Trägerschaft sind verpflichtet, die von den Trägern der Schulnetzplanung abgeforderten Daten bereitzustellen.