(1) Kleinfahrzeuge müssen auf Kanälen, in engen Fahrwassern und auf unübersichtlichen Gewässerabschnitten grundsätzlich rechts fahren.
(2) Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
(3) Abweichend von § 3.20 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung brauchen Kleinfahrzeuge bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn sie an genehmigten Liegestellen stillliegen.
(4) Unbemannte Kleinfahrzeuge dürfen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang nur an genehmigten Liegestellen stillliegen.