Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schifffahrtsverordnung

SächsSchiffVO

§ 14 Vermietung von Sportbooten, Charterbescheinigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/14#abs-1 (1) Für die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung im Geltungsbereich dieser Verordnung gilt die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/14#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 lässt die Schifffahrtsbehörde Sportboote ohne Antriebsmaschine, die nicht unter Segel fahren, und deren Inbetriebnahme nur auf Gewässerflächen ohne durchgehenden Schiffsverkehr erfolgen soll, zur gewerbsmäßigen Vermietung zu, wenn der Vermieter nachweist, dass

1. das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik fahrtauglich und ein ausreichender Mindestfreibord gegeben ist und

2. die wasserbaulichen Anlagen am Sitz der Betriebsstätte Gewähr dafür bieten, dass ein gefahrloses Anbordkommen und Vonbordgehen gegeben ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/14#abs-3 (3) Die Anzahl der zugelassenen Personen ist für jedes Sportboot festzusetzen. Die Zulassungen können mit Nebenbestimmungen, beispielsweise insbesondere über die Kennzeichnung der Boote, die Mindestfreibordmarkierung, die Pflichten des Unternehmers oder der Unternehmerin und der Benutzer und Benutzerinnen, versehen werden. Die Gültigkeit der Zulassung kann auf eine Wassersportsaison begrenzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/14#abs-4 (4) Die Vorschriften über die Charterbescheinigung nach § 9 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung gelten auf den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Gewässern entsprechend.

§ 13 § 15