(1) Beim Stillliegen ist jedes unnötige und vermeidbare Laufenlassen von Verbrennungsmotoren verboten.
(2) Soweit in Häfen, an Umschlagstellen oder Liegestellen Landstromanschlüsse für die Schifffahrt vorhanden sind, dürfen Verbrennungsmotoren nicht zur Stromerzeugung benutzt werden.
(3) In Häfen, an Umschlagstellen oder Liegestellen müssen vorhandene Anlagen für die feste und flüssige Abfallentsorgung benutzt werden.