Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schifffahrtsverordnung
SächsSchiffVO§ 11 Rauchverbot
Stand: 26.08.2026
Innerhalb eines Bereiches von 10 m um stillliegende Fahrzeuge, die das Zeichen „Rauchverbot“ nach § 3.32 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen, darf nicht geraucht sowie kein offenes Feuer oder ungeschütztes Licht verwendet werden.