Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schiedsstellenpflegeversicherungsverordnung

SächsSchiedsPflegeVersVO

§ 9 Gebühren und Verfahrenskosten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/9#abs-1 (1) Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Gebühr von mindestens 500 EUR und höchstens 10 000 EUR erhoben. Die Gebühr richtet sich nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie den Verfahrenskosten, die bei der Schiedsstelle anfallen. Zu den Verfahrenskosten, die bei der Schiedsstelle anfallen, gehören insbesondere

1. anteilige Sach- und Personalkosten der Geschäftsstelle,

2. Prozess- und Gerichtskosten, die der Schiedsstelle entstehen,

3. sonstige Auslagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/9#abs-2 (2) Die Schiedsstelle setzt die Gebühr auf Vorschlag des Vorsitzenden durch Beschluss mit der Sachentscheidung fest, es sei denn, das Verfahren erledigt sich auf andere Weise. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende durch Kostenbeschluss unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen ohne Einberufung der Schiedsstelle. Wird der Antrag vor Versendung der Ladungen zurückgenommen, kann der Vorsitzende abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine geringere Gebühr, mindestens aber 300 EUR, festsetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/9#abs-3 (3) Die Gebühr wird mit ihrer Festsetzung fällig. Ein Widerspruchsverfahren gegen die Festsetzung der Gebühr findet nicht statt. Die Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle hat, soweit die Festsetzung der Gebühr betroffen ist, keine aufschiebende Wirkung.

§ 8 § 10