Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schiedsstellenpflegeversicherungsverordnung
SächsSchiedsPflegeVersVO§ 8 Beratung und Entscheidung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/8#abs-1 (1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und neben dem Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied jeweils vier Vertreter der Beteiligten nach § 3 Abs. 1 und 2 anwesend sind. Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist eine neue Sitzung in der Regel innerhalb von acht Wochen durchzuführen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die Schiedsstelle bei einer erneuten Befassung beschlussfähig ist, wenn mindestens sieben Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/8#abs-2 (2) Die Beratung und Beschlussfassung erfolgt in Abwesenheit der Vertragsparteien. Beschlüsse der Schiedsstelle bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/8#abs-3 (3) Für den Ausschluss von der Mitwirkung an Entscheidungen und die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle gelten § 41 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 42, 43 sowie § 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145, 3147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Wegen der Eigenschaft als gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter einer Partei des Schiedsstellenverfahrens ist eine Ablehnung nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/8#abs-4 (4) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom Vorsitzenden schriftlich zu begründen und den Vertragsparteien mit einer Rechtsbehelfsbelehrung unverzüglich zuzustellen. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160), in der jeweils geltenden Fassung. Die Schiedsstelle ist Vollstreckungsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 SächsVwVG .
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/8#abs-5 (5) Der Vorsitzende vertritt die Schiedsstelle nach außen, insbesondere vor den Sozialgerichten. Der Vorsitzende ist dabei an die Entscheidungen der Schiedsstelle gebunden.