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SächsSchiedsPflegeVersVO

§ 10 Entschädigung der Mitglieder

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/10#abs-1 (1) Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder erhalten

1. Reisekosten nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung, sowie

2. Pauschalbeträge für sonstige Barauslagen und Zeitversäumnisse. Die Pauschalbeträge setzen die Beteiligten nach § 3 Abs. 1 und 2 zu Beginn der Amtsperiode einvernehmlich fest. Die Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz ist einzuholen. Kommt eine Einigung nach Satz 2 nicht zustande, setzt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die Pauschalbeträge fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/10#abs-2 (2) Die übrigen Mitglieder erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand nach den bestehenden Regelungen der Beteiligten, die sie bestellt haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/10#abs-3 (3) Ansprüche auf Reisekosten nach Absatz 1 Nr. 1 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen. Die Kosten nach Absatz 1 können für jedes Verfahren nur einmal geltend gemacht werden. Werden im gleichen Verfahren mehrere Vorsitzende, unparteiische Mitglieder oder Stellvertreter tätig, erfolgt eine anteilsmäßige Aufteilung der Kosten.

§ 9 § 11