Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schiedsstellenpflegeversicherungsverordnung

SächsSchiedsPflegeVersVO

§ 7 Sitzungen der Schiedsstelle und Verfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/7#abs-1 (1) Die laufenden Geschäfte der Schiedsstelle führt der Vorsitzende. Er bedient sich dabei der Geschäftsstelle. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen. Er bestimmt außerdem Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen. Die Parteien des Schiedsstellenverfahrens und die Mitglieder der Schiedsstelle werden durch die Geschäftstelle geladen. Sämtlicher Schriftverkehr an den Vorsitzenden der Schiedsstelle ist diesem über die Geschäftsstelle zuzuleiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/7#abs-2 (2) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag aufgrund mündlicher, nichtöffentlicher Verhandlung. Die Parteien des Schiedsstellenverfahrens sind zu der Verhandlung zu laden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Ist eine geladene Partei in der Verhandlung nicht vertreten, kann ohne sie verhandelt und entschieden werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/7#abs-3 (3) Die Schiedsstelle ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Die Parteien des Schiedsstellenverfahrens sind zur Mitwirkung verpflichtet. Die §§ 20 und 21 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – ( SGB X ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 15 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Eine Aussetzung des Schiedsstellenverfahrens ist nur mit Zustimmung aller am Schiedsstellenverfahren beteiligten Parteien zulässig.

§ 6 § 8