Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz

SächsSchiedsGütStG

§ 8 Ablehnung des Amtes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/8#abs-1 (1) Die Berufung zum Friedensrichter kann ablehnen, wer

1. das 65. Lebensjahr vollendet hat;

2. das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre ausgeübt hat;

3. wegen Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung des Amtes gehindert ist;

4. aus beruflichen Gründen häufig oder langandauernd von seinem Wohnort abwesend ist;

5. durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;

6. aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/8#abs-2 (2) Über die Begründetheit der Ablehnung entscheidet der Vorstand des Amtsgerichts. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 7 § 9